Honorar und Vergütung
Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?
Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen ergebnisses.
In jedem Fall gilt:
Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten. Ist das Honorar des Anwalts vom Gegenstandwert abhängig, muss der Anwalt seinen Mandanten hierüber informieren.
Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten?
Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet: dem Gegenstandwert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.
Unter dem Gegenstandwert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftragsgebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten(z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften (z.B. Kostenordnung der Notare), teils der umfangreichen Rechtssprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.
Außergerichtliche Tätigkeit
gegenüber den Mandanten und Dritten
Eine Geschäftsgebühr (0,5-2,5 gem. Nr. 2300 VV RVG aus dem Gegenstandswert)
Eine Einigungsgebühr (1,5 gem. Nr. 1000 VV RVG aus dem Gegenstandswert), wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vertrages mitgewirkt hat, durch den ein Streit beigelegt wird.
Gerichtliche Tätigkeit
Eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG
Eine 1,2 Terminsgebühr für die Wahrnehmung von Terminen gem. Nr. 3104 VV RVG
Eine 1,0 Einigungsgebühr, Nrn. 1000,1003 VV RVG für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird.
| Gegenstandwert bis … € | Gebühr … € | Gegenstandwert bis … € | Gebühr … € |
|---|---|---|---|
| 300 | 25 | 40000 | 902 |
| 600 | 45 | 45000 | 974 |
| 900 | 65 | 50000 | 1046 |
| 1200 | 85 | 65000 | 1123 |
| 1500 | 105 | 80000 | 1200 |
| 2000 | 133 | 95000 | 1277 |
| 2500 | 161 | 110000 | 1354 |
| 3000 | 189 | 125000 | 1431 |
| 3500 | 217 | 140000 | 1508 |
| 4000 | 245 | 155000 | 1585 |
| 4500 | 273 | 170000 | 1662 |
| 5000 | 301 | 185000 | 1739 |
| 6000 | 338 | 200000 | 1816 |
| 7000 | 375 | 230000 | 1934 |
| 8000 | 412 | 260000 | 2052 |
| 9000 | 449 | 290000 | 2170 |
| 10000 | 486 | 320000 | 2288 |
| 13000 | 526 | 350000 | 2406 |
| 16000 | 566 | 380000 | 2524 |
| 19000 | 606 | 410000 | 2642 |
| 22000 | 646 | 440000 | 2760 |
| 25000 | 686 | 470000 | 2878 |
| 30000 | 758 | 500000 | 2996 |
| 35000 | 830 |
Dem jeweiligen Gegenstandwert ist in oben stehender Tabelle eine feste Gebühreneinheit zugeordnet. Diese nennt man kurz „Gebühr". Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandant, z. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z. B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).