EnEV 2009: 30 % weniger Energieverbrauch und 15 % bessere Dämmung!

Die Bundesregierung hat am 18.3.2009 die Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 beschlossen. Sie wird voraussichtlich am 1.10.2009 in Kraft treten. Hier die wichtigsten Neuerungen:

 

Neubauten:

Künftig wird auch für Wohngebäude der obere Grenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs und der Wärmedurchgangskoeffizient anhand eines „Referenzgebäudes" ermittelt (nach der EnEV 2007 galt dies nur für Nichtwohngebäude). Die zulässigen Grenzwerte für Wohn- und Nichtwohngebäude entsprechen einer Verringerung des Primärenergiebedarfs um 30 % und einer Verbesserung der Dämmung um 15 %.

 

Modernisierung von Altbauten:

Bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) hat der Bauherr die Wahl zwischen zwei Alternativen:
- Die Bauteile müssen um 30 % verschärften Anforderungen entsprechen.
- Das Gebäude muss nach der Sanierung einen um 30 % geringeren Jahres-Primärenergiebedarf haben und um 15 % besser gedämmt sein. Die Werte des für Neubauten maßgeblichen Referenzgebäudes dürfen höchstens um 40 % über-schritten werden.

Innerhalb von knapp 3 Jahren: Dämmung aller begehbarer Dachböden! Bis Ende 2011 müssen auch begehbare oberste Geschossdecken gedämmt werden. Ausnahme: Es ist bereits das Dach gedämmt. Außerdem gelten erhöhte Anforderungen an die Dämmqualität: statt bisher 0,30 Watt/(m²xK) künftig mindestens 0,24 Watt/(m²xK).

 

Klimaanlagen im Altbau:

Der Eigentümer muss automatische Einrichtungen zur Be- und Entfeuchtung nachrüsten.

 

Aus für Nachtstromspeicherheizungen! Diese Heizungen müssen ab 2020 bei größeren Gebäuden abgeschaltet werden.

 

Nachweispflichten:

Unternehmer, die bauliche oder anlagentechnische Modernisierungsarbeiten an oder in Altbauten vornehmen, müssen dem Eigentümer künftig bestätigen, dass die Anforderungen der EnEV eingehalten sind (sog. Unternehmererklärung). Der Eigentümer muss die Unternehmererklärungen mindestens 5 Jahre aufbewahren und auf Verlangen vorlegen können. Bei Arbeiten vor Inkrafttreten der EnEV 2009 und bei Eigenleistungen muss der Eigentümer auf Anfrage selbst eine Erklärung über Art und Zeitpunkt der Arbeiten abgeben (sog. Eigentümererklärung).

 

Wenn der Schornsteinfeger kommt...: Künftig prüft der Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die EnEV-Vorschriften für Wärmedämmung und heizungstechnische Anlagen eingehalten sind (z.B. ob eine vorgeschriebene Außerbetriebnahme erfolgt ist). Behebt der Eigentümer die festgestellten Verstöße gegen die EnEV nicht innerhalb einer gesetzten Frist, benachrichtigt der Bezirksschornsteinfeger die Behörde.

 

Ordnungswidrigkeiten:

Nach der EnEV 2009 sind auch vorsätzliche und grob fahrlässige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen Ordnungswidrigkeiten, die mit Bußgeld geahndet werden!

 

Ab wann genau?

Ob noch die EnEV 2007 oder schon die EnEV 2009 anwendbar ist, richtet sich danach, ob vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 (voraussichtlich 1.10.2009) der Bauantrag gestellt ist bzw. - bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben - die Kenntnisgabe erfolgt oder mit dem Bau begonnen wird.

 

Ausblick EnEV 2012 - noch einmal 30 %! Die Bundesregierung hat schon eine neue EnEV-Novelle angekündigt: Die EnEV 2012 soll die energetischen Anforderungen sowohl für Neubauten als auch für Modernisierungen noch einmal um fast 30 % verschärfen!

 

Zum Nachlesen: http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1068666/EnEV-2009-Lesefassung-nicht-amtliche-Fassung.pdf