Einkommenssteuer: Ist der Aufwand für eine neue Fassadenverkleidung steuermindernd zu berücksichtigen?
Worum es geht:
Die Eigentümer eines Zweifamilienhauses bewohnen die Erdgeschosswohnung selbst und vermieten die Dachgeschosswohnung. Zur Schimmelprävention lassen sie im Giebelbereich des Dachgeschosses eine neue Fassadenverkleidung anbringen. Die Kosten dieser Maßnahme machen sie in ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkennt die Kosten nicht in voller Höhe an. Grund: Nur die anteiligen Kosten im Verhältnis der vermieteten Fläche zur Gesamtfläche könnten als Werbungskosten abgezogen werden. Der steuerpflichtige Eigentümer wehrt sich mit Einspruch und Klage.
Was das Problem ist:
Zu unterscheiden sind im Rahmen der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung" die sofort abziehbaren Werbungskosten und die Kosten, die im Wege der AfA in der Regel verteilt über einen Zeitraum von bis zu 50 Jahren abgesetzt werden. Zum Basiswissen:
· Anschaffungs- und Herstellungskosten können nur im Wege der AfA über mehrere Jahre anteilig abgesetzt werden, sind zu „aktivieren".
· Sonstige Aufwendungen, wie z.B. Reparaturen, Versicherungen o.ä. können als Werbungskosten im Jahre ihrer Entstehung sofort abgesetzt werden.
Was sagt der Bundesfinanzhof?
Die steuerpflichtigen Eigentümer sind erfolgreich! Laut BFH handelt es sich bei den gesamten Kosten der Fassadenverkleidung um sofort abziehbare Werbungskosten. Nicht absetzbar sind nur Herstellungskosten. Die Kosten für die Fassadenverkleidung sind jedoch keine Herstellungskosten, weil die Verkleidung die Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes nicht erweitert. Auch wurde das Zweifamilienhaus durch diese Maßnahme nicht „wesentlich verbessert". Das ist nämlich nur dann der Fall, wenn mindestens drei der folgenden vier Kernbereiche von Grund auf erneuert oder erweitert werden: Elektro-, Heizungs-, Sanitärinstallationen und Fenster (sog. Standardsprung). Auch diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Außerdem sind nach dem BFH die Kosten zu 100 % abziehbar, obwohl die Eigentumswohnung ja teilweise selbst bewohnt ist. Denn die Fassadenverkleidung betraf ausschließlich die vermietete Dachgeschosswohnung. Die Selbstnutzung schadet in einem solchen Fall also nicht (BFH, U. v. 25.09.2007 - IX R 43/06 NV).
Was sagt der Anwalt:
Der BFH bekräftigt die Rechtsprechung zum Standardsprung. Wer also sicher sein will, dass die Aufwendungen sofort abziehbar sind, muss in Erinnerung behalten, dass die Sanierung nicht mehr als zwei der folgenden Kernbereiche betrifft: ELT, Heizung, Sanitär und Fenster.