Das neue Forderungssicherungsgesetz: Deutlich mehr Rechte für die Handwerker!
Am 1.1.2009 tritt das neue Forderungssicherungsgesetz in Kraft (BGBl. I S. 2022 vom 23.10.2008). Es soll die Zahlungsmoral der Auftraggeber verbessern und die Insolvenzrisiken der Handwerker verkleinern. Die wichtigsten Neuerungen für den Auftraggeber von Handwerkerleistungen sind:
· Abschlagszahlungen auch beim BGB-Werkvertrag,
· weniger Einbehalt bei Mängeln und Restleistungen („Druckzuschlag"),
· Sicherheitsleistung schneller einklagbar,
· Höhere Handwerkerforderungen bei Kündigung wegen Zahlungsverzugs!
Abschlagszahlungen nach Wertzuwachs: Das neue Gesetz - nachfolgend:
FoSiG - erleichtert durch Neufassung des § 632a BGB die Fälligkeit von Abschlagszahlungen. Der Handwerker kann künftig nach „Wertzuwachs" Abschlagszahlungen verlangen, also
· auch wenn kein Zahlungsplan vereinbart ist,
· auch wenn kein „abgeschlossener Teils des Werkes" fertiggestellt ist (so die bisherige Regelung),
· auch wenn die VOB/B nicht vereinbart ist, also bei „normalen Handwerkerverträgen".
Der Handwerker muss lediglich einen Nachweis über die fertiggestellten Leistungen enthalten, die „rasch und sicher prüfbar" ist.
Niedrigerer Mängeleinbehalt (sog. Druckzuschlag):
Bisher durfte der Auftraggeber regelmäßig das Drei- bis Fünffache der Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Das ist jetzt deutlich weniger. Als angemessen definiert der Gesetzgeber jetzt nur noch das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten. Das Hinausschieben der Zahlung durch Mängeleinreden wird also deutlich schwieriger.
Subunternehmer:
Die Rechte der Subunternehmer werden verstärkt. Sie können sich zukünftig unmittelbar an den Bauherrn wenden und z.B. nachfragen, ob die Abnahme bereits erfolgt ist. Die weiteren umfangreichen Neuerungen der Subunternehmersituation sind für den Auftraggeber der Leistung ohne größere Bedeutung.
Sicherheitsleistung nach nur einmaliger erfolgloser Mahnung:
Bisher durfte der Handwerker erst dann eine Sicherheitsleistung anfordern, wenn er eine fällige Zahlungsforderung zweimal vergeblich angemahnt hatte. Jetzt geht es schneller: Der Bauunternehmer erhält ein direktes Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht nach nur einmaliger erfolgloser Fristsetzung! Zahlt der Auftraggeber nicht, darf der Handwerker die Baustelle verlassen - oder auch kündigen und nicht nur den Wert der geleisteten Arbeit in Rechnung stellen, sondern auch den entgangenen Gewinn. Erschwert wird auch die Abwehrstrategie des Auftraggebers, dass die Gewinnkalkulation nicht „stimmt". Um die bekannten, schier endlosen Prozesse zur Gewinnkalkulation zu vermeiden, hat der Gesetzgeber festgelegt: Zugunsten des Unternehmers wird eine Differenz von 5 % vermutet. Will der Auftraggeber eine niedrigere Marge behaupten, muss er das beweisen - regelmäßig ein Ding der Unmöglichkeit.
Das sagt Ihr Anwalt:
Der Auftraggeber ist nur noch bei der Auftragsvergabe im Vorteil. Das sollte er nutzen und alles daran setzen, wenigstens einen angemessenen Zahlungsplan zu vereinbaren. Tut er es nicht, darf sich der Handwerker freuen; denn das Gesetz bevorzugt ihn jetzt sehr deutlich. Ihr Anwalt entwickelt gerne für Sie die neuen Auftragsmuster!